Absatz eins,Das gerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.
BGBl. I Nr. 148/2006
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Gerichtliches Verfahren
Paragraph 8,
- Absatz 2,Für gerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
- Absatz 3,Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.
- Absatz 4,Auf den Unterlassungsantrag nach Paragraph 7, Absatz eins, sind die Paragraphen 24 und 26 UWG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.