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BGBl. I Nr. 148/2006

kundgemacht 11.08.2006 RIS↗Parlament↗
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2006× zu VBKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 29.12.2006 – 25.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2006 · danach: BGBl. I Nr. 57/2021 § 9↗RIS↗

3. Abschnitt
Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit

Aufgaben der Verbindungsstelle

Paragraph 9,

Die zentrale Verbindungsstelle hat das Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde im Sinn des Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz der nach Paragraph 3, zuständigen Behörde zu übermitteln. Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß nach Paragraph 3, Absatz eins, mehrere Behörden zuständig sind, hat die zentrale Verbindungsstelle das Ersuchen allen diesen Behörden zu übermitteln und sie darüber zu unterrichten.