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BGBl. I Nr. 14/2006

kundgemacht 23.01.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2006× zu Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten 8 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5geändertAbs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 20.05.1951 – 23.01.2006 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · danach: BGBl. I Nr. 14/2006 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft 24.01.2006 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 14/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 5↗RIS↗
Veränderung von Nutzungsrechten.
§ 5.
(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung den aus anderen als wirtschaftlichen Bedürfnissen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des berechtigten und verpflichteten Gutes nicht widerspricht Verpflichteten nach sich zieht.
(3) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu versagen ist; sie ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2006)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2006