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BGBl. I Nr. 161/2006

kundgemacht 01.12.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und Schaffung eines Bilanzbuchhaltungsgesetzes – BibuG
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG) geschaffen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 212 § 0↗RIS↗
§ 137ageändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 15.01.2005 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 131/2004 · danach: BGBl. I Nr. 161/2006 § 137a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 27.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 161/2006 · danach: BGBl. I Nr. 112/2018 § 137a↗RIS↗
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 137a.
(1) Versicherungsvermittler ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.
(2) Unter "dauerhafter Datenträger" „dauerhafter Datenträger“ wird jedes Medium verstanden, das es dem Verbraucher ermöglicht, persönlich an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Disketten, CD–Roms, DVDs und die Festplatten von Computern, auf denen elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht eine Internet–Website, es sei denn, diese entspricht den im ersten Satz genannten Kriterien.