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BGBl. I Nr. 161/2006

kundgemacht 01.12.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und Schaffung eines Bilanzbuchhaltungsgesetzes – BibuG
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG) geschaffen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 212 § 0↗RIS↗
§ 97geändertAbs 2 Z 2
in Kraft 01.08.2002 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 161/2006 § 97↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 16.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 161/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017 § 97↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Arbeitsvermittlung
§ 97.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1) bedarf es für die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften des Handelsrechts
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
… 3 unveränderte Absätze
b) die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß § 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 zur Durchführung der Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung für die bewilligten Bereiche weiter ausüben; die neuerliche Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006