BGBl. I Nr. 163/2006
Aufhebung einer Wortfolge in § 82 Abs. 2 Z 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 82 Abs. 2 Z 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82geändertK. Bei Beschwerden wegen Verletzung in …: Abs 2 Z 5
… 11 unveränderte Absätze
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich
Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 82.
(1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;
3. den Sachverhalt;
4. die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
5. das Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.