BGBl. I Nr. 166/2006
Besoldungs-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 142geändertAbs 1
Dienstzulage
§ 142.
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 52,3 53,5 € gebührt
1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
… 4 unveränderte Absätze
2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)