BGBl. I Nr. 166/2006
Besoldungs-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153geändertAbs 2 Z 1, Z 2
… 4 unveränderte Absätze
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 153.
(1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2 ......................... 202,1 206,8 €,
2. der Verwendungsgruppe H 1 ......................... 149,4 152,9 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.