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BGBl. I Nr. 166/2006

kundgemacht 27.12.2006 RIS↗Parlament↗
Besoldungs-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Besoldungs-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 166/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 66 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 165/2005 · danach: BGBl. I Nr. 166/2006 § 65↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 166/2006 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 § 65↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren
Gehalt
§ 65.
(1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:
_______________________________________________ ___________________________________________________
in der in der Verwendungsgruppe
Fixgehalts- ________________________________ ____________________________________
stufe SI 1 SI 2 FI 1 FI 2
________________________________ ____________________________________
Euro
_______________________________________________ ___________________________________________________
1 5113,0 4282,5 4093,5 3439,5 5233,2 4383,1 4189,7 3520,3
2 5592,5 4826,3 4483,5 3865,9 5723,9 4939,7 4588,9 3956,7
3 6201,4 5288,6 4970,2 4238,1 6347,1 5412,9 5087,0 4337,7
(2) Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
(4) Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
(6) Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.