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BGBl. I Nr. 20/2006

kundgemacht 16.02.2006 RIS↗Parlament↗
2. Schulrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 105 § 0↗RIS↗
§ 38aufgehoben
in Kraft 01.09.1989 – 16.02.2006 · idF BGBl. Nr. 327/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006 § 38↗RIS↗

Paragraph 38, Höhere Internatsschulen.

  1. Absatz eins,Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhalten.
  2. Absatz 2,In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.
  3. Absatz 3,Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im Paragraph 35, vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.
  4. Absatz 4,Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)