BGBl. I Nr. 23/2006
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertText, Z 1; Abs 2 (entfallen)
§ 11.
1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" bestimmt“ eingetragen ist, oder
2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3
durchgeführt werden.