Absatz 2,Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist Paragraph 132, Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.
BGBl. I Nr. 23/2006
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18aufgehoben
Paragraph 18, (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.