BGBl. I Nr. 23/2006
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertText, Z 1, Z 2
1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen Bundespolizei, sowie
2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen Bundespolizei und die Zollorgane.
Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.