Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.
BGBl. I Nr. 23/2006
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aneu
Fortbetriebsrechte
Paragraph 5 a,
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen über diese praktische Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.