Absatz eins,Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt.
BGBl. I Nr. 23/2006
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Weitere Betriebsstätten
Paragraph 6 a,
- Absatz 2,Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.