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BGBl. I Nr. 30/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2006× zu HG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.04.2006 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 30/2006 · danach: BGBl. I Nr. 47/2010 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt

Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer vom Bund verschiedene Rechtsperson ist
    1. Ziffer eins
      eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Studienangebot als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
    anzuerkennen. Ziffer 2, ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) anzuwenden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Absatz eins, Ziffer 2,) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Studienganges, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.