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BGBl. I Nr. 30/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2006× zu HG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.04.2006 – 30.10.2015 · idF BGBl. I Nr. 30/2006 § 6↗RIS↗

Anerkennungsverfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über einen Antrag auf Anerkennung bzw. über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung der Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge,
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Anerkennung.
  2. Absatz 2,Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und die Landesregierung anzuhören.
  3. Absatz 3,Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.