Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 34/2006

kundgemacht 16.03.2006 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 30 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 02.11.2002 – 31.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 34/2006 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.04.2006 – 11.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 · danach: BGBl. I Nr. 43/2007 § 19↗RIS↗
Beförderung von gefährlichen Abfällen
§ 19.
(1) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind
1. Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oder
2. im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des Versand-/Begleitscheinformulars Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2) für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oder
3. im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
(2) Können die gefährlichen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.