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BGBl. I Nr. 37/2006

kundgemacht 22.03.2006 RIS↗Parlament↗
Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 3141 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 Z 1 (neu), Z 2 (neu), Z 5, Z 5 lit a (entfallen), lit b (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 Z 3, Z 4
in Kraft 01.01.1999 – 22.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/1998 · danach: BGBl. I Nr. 37/2006 § 16↗RIS↗
in Kraft 23.03.2006 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 37/2006 · danach: BGBl. I Nr. 4/2008 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber einer Legitimationskarte (§ 95 FPG) ist;
1 3. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
2 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und
3 5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.