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BGBl. I Nr. 37/2006

kundgemacht 22.03.2006 RIS↗Parlament↗
Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 3141 § 0↗RIS↗
§ 39aneu
in Kraft 23.03.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 37/2006 · danach: BGBl. I Nr. 122/2009 § 39a↗RIS↗

Paragraph 39 a,

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.