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BGBl. I Nr. 37/2006

kundgemacht 22.03.2006 RIS↗Parlament↗
Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) 3141 § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 01.01.1999 – 22.03.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2006 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und seinen Dienstort im Ausland hat (Auslandsbeamter), gilt unbeschadet der Paragraphen 22, Absatz 2 und 3, 37 Absatz 2 und 41 Absatz 2, für Belange dieses Bundesgesetzes Wien als Hauptwohnsitz, sofern er Fremder ist, mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt und keinen Hauptwohnsitz im Inland hat. Das gleiche gilt sinngemäß für den Ehegatten eines Staatsbürgers, der in einem Dienstverhältnis zur Wirtschaftskammer Österreich steht und seinen Dienstort im Ausland hat.