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BGBl. I Nr. 41/2006

kundgemacht 28.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 und des Apothekengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002) und das Apothekengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 19 § 0↗RIS↗
§ 28geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 03.03.2001 – 28.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 16/2001 · danach: BGBl. I Nr. 41/2006 § 28↗RIS↗
in Kraft 29.03.2006 – 02.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 41/2006 · danach: BGBl. I Nr. 30/2016 § 28↗RIS↗
Zweiter Abschnitt.
Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate.
pharmazeutische Notapparate. Funktion ärztlicher Hausapotheken
Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.
§ 28.
(1) Ärzten ist das Dispensieren die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2) In Standorten, in denen im Umkreis von vier Straßenkilometern weniger als 5 500 Personen zu versorgen sind, wird die Arzneimittelabgabe durch ärztliche Hausapotheken besorgt, es sei denn, es ist in diesem Gebiet für eine öffentliche Apotheke bereits eine Konzession rechtskräftig erteilt worden oder es sind die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben. Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.
(3) Eine neue Konzession für eine öffentliche Apotheke ist in Standorten im Sinne des Abs. 2 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 zu erteilen, wenn sich im Umkreis von vier Straßenkilometern um die in Aussicht genommene Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke keine ärztliche Hausapotheke befindet. Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 nicht erteilt werden.
(4) In Standorten im Sinne des Abs. 2 darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden, wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann. Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.
(5) Durch § 28 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.