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BGBl. I Nr. 54/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 09.05.2006 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 54/2006 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 11↗RIS↗

Tunnel-Sicherheitsdokumentation

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Tunnel-Sicherheitsdokumentation hat eine Beschreibung der vorbeugenden und sichernden Maßnahmen zu enthalten, die unter Berücksichtigung von Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderten Personen, der Art der Straße, der Gesamtauslegung des Bauwerks, seiner Umgebung, der Art des Verkehrs und der Einsatzbedingungen der Einsatzdienste zur Sicherstellung der Sicherheit der Nutzer erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Für einen in Planung befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation insbesondere folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des geplanten Bauwerks und seiner Zufahrten, zusammen mit den für das Verständnis des Entwurfs und der erwarteten Betriebsregelungen erforderlichen Plänen,
    2. Ziffer 2
      eine Verkehrsprognose unter Darlegung und Begründung der erwarteten Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls zusammen mit der Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      eine spezifische Gefahrenanalyse, in der die beim Betrieb des Tunnels möglicherweise auftretenden Unfälle, die für die Sicherheit der Tunnelnutzer von Belang sind, sowie Art und Umfang ihrer möglichen Folgen beschrieben sind; in dieser Untersuchung sind auch Maßnahmen zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit von Unfällen und ihrer Folgen zu beschreiben und zu belegen; und
    4. Ziffer 4
      die Sicherheitsbeurteilung durch einen auf dem Gebiet der Tunnelsicherheit spezialisierten Sachverständigen.
  3. Absatz 3,Für einen in der Phase der Inbetriebnahme befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation zusätzlich zu den in Absatz 2, angeführten Bestandteilen noch folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der bestehenden Organisation, der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen und der Anweisungen des Tunnel-Managers zur Sicherstellung des Betriebs und der Erhaltung des Tunnels,
    2. Ziffer 2
      einen gemeinsam mit den Einsatzdiensten erstellten Alarm- und Einsatzplan, in dem auch Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Personen berücksichtigt werden, und
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung des Systems für das ständige Erfahrungsfeedback, durch das bedeutendere Störfälle und Unfälle erfasst und analysiert werden können.
  4. Absatz 4,Für einen in Betrieb befindlichen Tunnel hat die Tunnel-Sicherheitsdokumentation zusätzlich zu den in Absatz 2 und 3 angeführten Bestandteilen noch folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Bericht mit Analyse über erhebliche Störungen und Unfälle, die sich ab 1. Mai 2006 ereignet haben, und
    2. Ziffer 2
      eine Aufstellung der durchgeführten Sicherheitsübungen und eine Analyse der aus diesen Übungen gezogenen Lehren.