Absatz eins,Wer
- Ziffer einsals Tunnel-Manager entgegen Paragraph 4, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
- Ziffer 2als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, einen Tunnel baut, oder
- Ziffer 3als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 8, einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
- Ziffer 4als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen Paragraph 5, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
- Ziffer 5einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
- Ziffer 6einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
- Ziffer 7als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
- Litera ain den Fällen der Ziffer eins bis 3 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
- Litera bin den Fällen der Ziffer 4 bis 6 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
- Litera cim Fall der Ziffer 7, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß Litera b bis zu drei Wochen betragen kann.