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BGBl. I Nr. 54/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 09.05.2006 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 54/2006 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 14↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      als Tunnel-Manager entgegen Paragraph 4, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
    2. Ziffer 2
      als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, einen Tunnel baut, oder
    3. Ziffer 3
      als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 8, einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
    4. Ziffer 4
      als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen Paragraph 5, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
    5. Ziffer 5
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
    6. Ziffer 6
      einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
    7. Ziffer 7
      als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. Litera a
      in den Fällen der Ziffer eins bis 3 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
    2. Litera b
      in den Fällen der Ziffer 4 bis 6 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
    3. Litera c
      im Fall der Ziffer 7, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
    zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß Litera b bis zu drei Wochen betragen kann.
  2. Absatz 2,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.