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BGBl. I Nr. 54/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 09.05.2006 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 54/2006 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Tunnellänge ist die Länge des längsten Fahrstreifens, gemessen im Bereich des völlig geschlossenen Tunnelabschnitts;
  2. Ziffer 2
    Einsatzdienste sind alle örtlich betroffenen - öffentlichen wie privaten – Dienste oder Tunnelbediensteten, die befugt und verpflichtet sind, bei einem Unfall Hilfe zu leisten, einschließlich Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste;
  3. Ziffer 3
    Tunnel-Verwaltungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  4. Ziffer 4
    Tunnel-Manager eines Tunnels ist der Straßenerhalter der Bundesstraße, in deren Verlauf sich der Tunnel befindet;
  5. Ziffer 5
    Tunnel-Sicherheitsbeauftragter ist eine natürliche Person, die sämtliche Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen koordiniert, um die Sicherheit der Nutzer und des Betriebspersonals sicherzustellen. Tunnel-Sicherheitsbeauftragte können auch Angehörige des Tunnelpersonals oder der Einsatzdienste sein. Ein Tunnel-Sicherheitsbeauftragter darf seine Aufgaben und Funktionen auch in mehreren Tunneln wahrnehmen, sofern sich diese auf dem Gebiet von höchstens drei aneinander grenzenden Bundesländern befinden.
  6. Ziffer 6
    Erhebliche Störung ist ein Ereignis, das eine unmittelbare Auswirkung auf den Verkehrsfluss hat oder ein unverzügliches Eingreifen in den Verkehrsfluss erfordert.