Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 55/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG
Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2006× zu PatVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 55/2006 § 10↗RIS↗

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Unwirksamkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,
    2. Ziffer 2
      ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.
  2. Absatz 2,Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.