BGBl. I Nr. 55/2006
Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG
Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Sonstige Inhalte
Paragraph 11,
Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten, insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.