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BGBl. I Nr. 55/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG
Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2006× zu PatVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 55/2006 § 15↗RIS↗

Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch

Paragraph 15,

Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.