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BGBl. I Nr. 55/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG
Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2006× zu PatVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.06.2006 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 55/2006 · danach: BGBl. I Nr. 59/2018 § 2↗RIS↗

Begriffe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.
  2. Absatz 2,Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist oder nicht.