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BGBl. I Nr. 55/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG
Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2006× zu PatVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.06.2006 – 15.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 55/2006 · danach: BGBl. I Nr. 12/2019 § 9↗RIS↗

Beachtung der Patientenverfügung

Paragraph 9,

Eine beachtliche Patientenverfügung ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.