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BGBl. I Nr. 58/2006

kundgemacht 09.05.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2006× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 351 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2005 – 09.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 154/2004 · danach: BGBl. I Nr. 58/2006 § 15↗RIS↗
in Kraft 10.05.2006 – 22.04.2010 · idF BGBl. I Nr. 58/2006 · danach: BGBl. I Nr. 24/2010 § 15↗RIS↗
Bundesstraßenbaugebiet
§ 15.
(1) Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in einer Verordnung oder einen Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m und, bei Bundesschnellstraßen Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 100 75 m nicht überschreiten darf.
(3) Nach Ablauf von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten einer Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer bzw. allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1, letzter Satz verweigert wurde. Die Bestimmungen der §§ 17 ff finden sinngemäß Anwendung.