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BGBl. I Nr. 58/2006

kundgemacht 09.05.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2006× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 351 § 0↗RIS↗
§ 24geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 5
in Kraft 01.04.1986 – 09.05.2006 · idF BGBl. Nr. 165/1986 · danach: BGBl. I Nr. 58/2006 § 24↗RIS↗
in Kraft 10.05.2006 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 58/2006 · danach: BGBl. I Nr. 156/2021 § 24↗RIS↗
§ 24. Anrainerverpflichtungen
§ 24.
(1) Die Wasserableitung auf die Bundesstraße, insbesondere von Dächern Anlagen der Häuser, oder des Drainagewassers sowie die Ableitung von Abwässern, Bundesstraße ist verboten. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(2) Hingegen sind die Anrainer der Bundesstraßen verpflichtet, den freien Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Ablagerung von Schnee ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dergleichen, gegen Entschädigung, die im Streitfall unter sinngemäßer Anwendung des § 20 zu bestimmen ist, zu dulden.
(3) Das Weiden des Viehes auf Anlagen der Bundesstraße sowie jede eigenmächtige Baum- oder Grasnutzung ist verboten. Auf den gegen eine Bundesstraße nicht eingefriedeten Grundstücken darf innerhalb einer Entfernung von 4 m von der Straße (§ 21 Abs. 4) nur parallel zu dieser gepflügt werden.
(4) Die Anrainer von Bundesstraßen sind verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß der Bund (Bundesstraßenverwaltung) Schneezäune auf ihren Grundstücken aufstellt und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche, jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen trifft. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an der Liegenschaft sind gesondert zu vergüten.
(5) Die Eigentümer von der Bundesstraße benachbarten Grundstücken können die beim Bau oder Ausbau einer Bundesstraße von Grundstücken des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen den Bund (Bundesstraßenverwaltung) nur dann, wenn Organe des Bundes an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt.
Schlagworte
Baumnutzung