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BGBl. I Nr. 58/2006

kundgemacht 09.05.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2006× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 351 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.04.2002 – 09.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 50/2002 · danach: BGBl. I Nr. 58/2006 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 10.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 58/2006 § 8↗RIS↗
§ 8. Straßenbaulast
§ 8.
(1) Der Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2) Die aus den Verträgen Verträge nach den §§ 25 bis 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften und die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten und Dienstbarkeiten an Liegenschaften sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden entgeltlich.
Schadenersatzleistungen für Beschädigungen an Bundesstraßen (§ 3) und an Kraftfahrzeugen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) sind für deren Wiederinstandsetzung zu verwenden.
Anmerkung
Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 lautet: „In § 8 Abs. 1 erster Satz wird dem Wort „Bau“ die Wortfolge „Die Planung, der“ vorangestellt und wird der Begriff „Bundesmitteln“ durch die Wortfolge „Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)“ ersetzt.“. Sinngemäß entfällt das Wort „Der“ vor dem Wort „Bau“.