BGBl. I Nr. 58/2006
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2
§ 8.
(1) Der Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2) Die aus den Verträgen Verträge nach den §§ 25 bis 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften und die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten und Dienstbarkeiten an Liegenschaften sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden entgeltlich.
Anmerkung