BGBl. I Nr. 59/2006
Änderung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 und des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994) und das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117geändertAbs 3 (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt 21
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 117.
(1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2006).