Absatz eins,Der „Auslandsösterreicher-Fonds“ (in der Folge als „AÖF“ bezeichnet) dient der Unterstützung bedürftiger österreichischer Staatsbürger im Ausland.
BGBl. I Nr. 67/2006
Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der AÖF besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.