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BGBl. I Nr. 67/2006

kundgemacht 19.05.2006 RIS↗Parlament↗
Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 67/2006 § 11↗RIS↗

Aufsicht und Gebarungskontrolle

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der AÖF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und den Rechnungsabschluss, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind in schriftlicher Form zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Gebarung des AÖF unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.