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BGBl. I Nr. 67/2006

kundgemacht 19.05.2006 RIS↗Parlament↗
Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 67/2006 § 12↗RIS↗

Auflösung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Auflösung des AÖF ist in geeigneter Form zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Bei Auflösung des AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die Bundesländer über; sie sind für die in Paragraph 2, dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.
  4. Absatz 4,Das gesamte Aktenmaterial des AÖF ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.