(1)Absatz eins,Die Mittel des AÖF werden aufgebracht
1.Ziffer eins
durch Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes,
2.Ziffer 2
durch Zuwendungen sonstiger Gebietskörperschaften,
3.Ziffer 3
durch Zuwendungen Dritter.
(2)Absatz 2,Der AÖF ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den AÖF sowie unentgeltliche Zuwendungen des AÖF sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.