BGBl. I Nr. 68/2006
Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33aneu
Paragraph 33 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.