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BGBl. I Nr. 75/2006

kundgemacht 09.06.2006 RIS↗Parlament↗
Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 12 § 0↗RIS↗
§ 243aneu
in Kraft 20.05.2006 – 14.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 75/2006 · danach: BGBl. I Nr. 72/2007 § 243a↗RIS↗

Paragraph 243 a,

Im Lagebericht von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Artikel 16, der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist, ist überdies offenzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Zusammensetzung des Kapitals einschließlich der Aktien, die nicht auf einem in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Artikel 16, der Richtlinie 93/22/EWG eingetragenen Markt gehandelt werden, sowie gegebenenfalls die Angabe der verschiedenen Aktiengattungen und zu jeder Aktiengattung die Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie des Anteils dieser Gattung am Gesellschaftskapital;
  2. Ziffer 2
    alle Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie in Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern enthalten sind, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
  3. Ziffer 3
    direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die zumindest 10 vom Hundert betragen;
  4. Ziffer 4
    die Inhaber von Aktien mit besonderen Kontrollrechten und eine Beschreibung dieser Rechte;
  5. Ziffer 5
    die Art der Stimmrechtskontrolle bei einer Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, wenn sie das Stimmrecht nicht unmittelbar ausüben;
  6. Ziffer 6
    die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Änderung der Satzung der Gesellschaft;
  7. Ziffer 7
    die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse der Mitglieder des Vorstands, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
  8. Ziffer 8
    alle bedeutenden Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist und die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden, sowie ihre Wirkungen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, deren Bekanntmachung der Gesellschaft erheblich schaden würde, es sei denn, die Gesellschaft ist zur Bekanntgabe derartiger Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausdrücklich verpflichtet;
  9. Ziffer 9
    Bestand und wesentlicher Inhalt von Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots.