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BGBl. I Nr. 75/2006

kundgemacht 09.06.2006 RIS↗Parlament↗
Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahmegesetz (ÜbG) 1327 § 0↗RIS↗
§ 27bneu
in Kraft 20.05.2006 – 02.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 75/2006 · danach: BGBl. I Nr. 107/2017 § 27b↗RIS↗

4. Teil
Internationaler Anwendungsbereich

Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland und Notierung im Ausland

Paragraph 27 b,

  1. Absatz eins,Die in Absatz 2, genannten Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Aktien sind nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in Österreich, aber auf einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaats des EWR zugelassen.
    2. Ziffer 2
      Das Angebot würde dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes unterliegen, sofern die Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt in Österreich zugelassen wären.
  2. Absatz 2,Für solche Angebote gelten neben dem 1. und 5. Teil dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft (Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 3,, soweit sich diese Normen auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über das Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (Paragraph 12,), über die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (Paragraphen 22 bis 23), über die Ausnahmen von der Angebotspflicht (Paragraph 24,), über die Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung (Paragraph 25,), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität (Paragraph 26 a,), über das Feststellungsverfahren (Paragraph 26 b,), über die Änderung der Satzung (Paragraph 27, mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 3,) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen (Paragraph 27 a,).