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BGBl. I Nr. 7/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2023 § 0↗RIS↗
§ 579geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.2006 · idF RGBl. Nr. 113/1895 · danach: BGBl. I Nr. 7/2006 § 579↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 § 579↗RIS↗
§. 579. Rügepflicht
Niemand ist verpflichtet, die Bestellung als Schiedsrichter anzunehmen. Aus triftigen Gründen kann der Schiedsrichter auch nach Annahme der Bestellung von der übernommenen Verpflichtung zurücktreten § 579.
Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerügt hat.