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BGBl. I Nr. 7/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2023 § 0↗RIS↗
§ 600neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 § 600↗RIS↗

Versäumung einer Verfahrenshandlung

Paragraph 600,

  1. Absatz eins,Versäumt es der Kläger, die Klage nach Paragraph 597, Absatz eins, einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
  2. Absatz 2,Versäumt es der Beklagte nach Paragraph 597, Absatz eins, binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.