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BGBl. I Nr. 7/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2023 § 0↗RIS↗
§ 603neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 § 603↗RIS↗

Sechster Titel
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

Anzuwendendes Recht

Paragraph 603,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
  2. Absatz 2,Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.