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BGBl. I Nr. 7/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2023 § 0↗RIS↗
§ 610neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 § 610↗RIS↗

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Paragraph 610,

  1. Absatz eins,Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,
    1. Ziffer eins
      Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
    2. Ziffer 2
      bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben;
    3. Ziffer 3
      einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist die andere Partei zu hören.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs innerhalb von vier Wochen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von acht Wochen entscheiden.
  4. Absatz 4,Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, kann das Schiedsgericht binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.
  5. Absatz 5,Paragraph 606, ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.