BGBl. I Nr. 7/2006
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 613neu
Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
Paragraph 613,
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.