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BGBl. I Nr. 7/2006

kundgemacht 13.01.2006 RIS↗Parlament↗
Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 2023 § 0↗RIS↗
§ 615neu
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 7/2006 · danach: BGBl. I Nr. 118/2013 § 615↗RIS↗

Neunter Titel

Gerichtliches Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 615,

  1. Absatz eins,Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach Paragraph 104, JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des Paragraph 612, nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Ist die dem Schiedsspruch zugrundliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des Paragraph 51, JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien; handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, ASGG, so entscheiden die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien.