Absatz eins,Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in
- Ziffer einseiner anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,
- Ziffer 2einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
- Ziffer 3einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder
- Ziffer 4einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte absolviert werden.