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BGBl. I Nr. 80/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) 53 § 0↗RIS↗
§ 50bneu
in Kraft 22.06.2006 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 80/2006 § 50b↗RIS↗

Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

Paragraph 50 b,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß Paragraph 50 c,,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, bzw. 2 und
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 50 d, Absatz 3
    nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      eine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilte Befugnis und
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 erteilte Anerkennung nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.