Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 84/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Anlagenrechtsnovelle 2006
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Mineralrohstoffgesetz und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden (Anlagenrechtsnovelle 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 17 § 0↗RIS↗
§ 120geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 · danach: BGBl. I Nr. 84/2006 § 120↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 84/2006 · danach: BGBl. I Nr. 65/2010 § 120↗RIS↗
Sanierungskonzept für Bergbauanlagen
§ 120.
(1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage Bergbauanlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen. –
erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.
(3) § 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.